· Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 12/2021)
Vergütung fängt beim Gegenstandswert an, in der Kostenfestsetzung muss man nichts liegen lassen
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung gilt es, achtsam zu sein. Sie müssen Vieles auf einmal im Blick haben ‒ egal, ob die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners zu hoch angesetzt werden, die eigene Vergütung gekürzt wird oder die Chance besteht, noch „etwas herauszuholen“. Der folgende Beitrag stellt 16 aktuelle Entscheidungen in den Fokus. |
1. Streitwert: Nutzungsvorteil mindert den Streitwert
Wird ein Rückzahlungsverlangen auf einen Rücktritt gestützt, sind Gegenforderungen zurückzugewähren. Dies ist bei der Bemessung des Streitwerts mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt nach dem BGH eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung, sofern kein Aufrechnungsverbot besteht (12.10.21, VIII ZR 255/20, Abruf-Nr. 225841).
Für den BGH macht es dabei keinen Unterschied, ob der Wert der Nutzungsentschädigung von Anfang an konkret beziffert wird oder ob nur die Berechnungsparameter genannt werden.
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