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  • · Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung

    Diese formalen Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung müssen Sie beachten

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Im vergangenen Jahr hat das OLG Karlsruhe dazu Stellung genommen, wie die Gebührenvereinbarung von der Vergütungsvereinbarung abzugrenzen ist und welche formalen Anforderungen an eine Vergütungsvereinbarung zu stellen sind (vgl. RVGprof. 15, 99). Inzwischen hat der BGH über die hiergegen eingelegte Revision entschieden. Er hat die Rechtsauffassung des OLG bestätigt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Mit ihr schloss die Beklagte im November 2012 eine als „Beratungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Der Vertragstext bestand aus einer Präambel und sieben Paragraphen mit gleicher Schrifttype, gleichen Zeilenabständen und einheitlicher drucktechnischer Gestaltung. Darin waren u.a. in § 1 der Vertragsgegenstand und in § 4 die Vergütung geregelt. Außerdem enthielt der Vertrag in § 5 Regelungen zur Haftungsbegrenzung sowie in § 7 Abs. 1 eine Gerichtsstandsvereinbarung. In der Schlussbestimmung des § 7 Abs. 2 verpflichten sich die Parteien, sich im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf eine dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck entsprechende Regelung zu einigen.

     

    Die Beklagte nahm im August und September 2013 keine Dienstleistungen der Klägerin mehr in Anspruch. Sie kündigte den Vertrag Ende September 2013. Die Klägerin machte im Urkundenprozess die Vergütung für August und September 2013 i. H. v. insgesamt 7.140 EUR geltend. Das LG hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das OLG Karlsruhe (RVGprofessionell 15, 99) hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim BGH keinen Erfolg.