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  • · Fachbeitrag · Vertragliche Vergütung

    Formvorschriften einhalten und Vergütungsvereinbarung „deutlich absetzen“

    von RA Ulrike Fuldner, FA für Steuerrecht, Aschaffenburg

    • 1. Eine ‒ besonderen Formvorschriften unterliegende ‒ Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.
    • 2.Das Tatbestandsmerkmal des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 S. 2 RVG umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den „anderen Vereinbarungen“ in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung.

    (OLG Karlsruhe 20.1.15, 19 U 99/14, Abruf-Nr. 144534)

     

    Sachverhalt

    Die klagende Anwaltssozietät macht gegen die beklagte Mandantin einen Vergütungsanspruch aus einem Beratungsvertrag geltend. Dessen § 1 regelt als Vertragsgegenstand:

     

    • Rechtliche Beratungsleistungen der Auftragnehmer, insbesondere Überprüfung und Erstellung von Verträgen und Urkunden,