· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Formverstoß: Mandant kann überschüssiges Geld zurückfordern
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Eine formwidrige Vergütungsvereinbarung, die gegen § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG verstößt, ist nach dem BGH zwar wirksam, allerdings unverbindlich. Nun hat er ergänzend klargestellt ( 22.10.15, IX ZR 100/13 ) : Der Rechtsanwalt muss dem Mandanten das Geld zurückzahlen, soweit es die gesetzliche Vergütung überschreitet ‒ ein guter Grund, die Form einzuhalten! |
Sachverhalt
Rechtsanwalt R hatte eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten M geschlossen, ohne die Textform des § 3a Abs. 2 S. 1 RVG zu wahren. M hatte die vereinbarte Vergütung auch gezahlt, allerdings später den Betrag zurückgefordert, soweit er die gesetzliche Vergütung überstieg. Das LG gab der Klage des M statt; das OLG wies sie ab. Seine Revision war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Rückzahlungsanspruch des M greift durch (BGH 22.10.15, IX ZR 100/13, Abruf-Nr. 180839). Während nach früherer Ansicht eine formwidrige Vergütungsvereinbarung unwirksam war, hat der BGH am 5.6.14 (IX ZR 137/1, RVG prof. 14, 147) seine Rechtsprechung geändert und klargestellt: Die Vereinbarung wird nicht nach § 125 BGB nichtig. Vielmehr greift § 4b RVG. Danach ist die Vereinbarung voll wirksam, allerdings kann der Anwalt keine höhere Vergütung verlangen als die gesetzliche. Hat der Mandant bereits mehr gezahlt, als gesetzlich geschuldet, muss der Rechtsanwalt das Geld zurückzahlen.
Der Mandant kann das Gezahlte nur nicht zurückfordern, wenn § 814 BGB entgegensteht ‒ wenn er also gezahlt hat, obwohl er wusste, dass er es nicht musste. Derart war es hier nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben hindert M nicht daran, das Geld zurückzufordern. Hierfür müsste es nach den gesamten Umständen treuwidrig sein, das Rechtsgeschäft nur scheitern zu lassen, weil es formal mangelhaft ist. Diese Voraussetzungen sind noch nicht erfüllt, wenn der Mandant zuvor erklärt hat, die Vereinbarung müsse nicht schriftlich fixiert werden. Damit wollte er nur zu erkennen geben, dass er den Vertrag nicht bestreiten werde und dass es nicht nötig sei, ihn zu Beweiszwecken zu fixieren. Er beabsichtigt jedoch nicht, auf sein Recht zu verzichten, die Vereinbarung als unwirksam oder unverbindlich anzugreifen.
Relevanz für die Praxis
Immer wieder scheitern Honoraransprüche aus einer Vergütungsvereinbarung, weil diese nicht formgemäß sind. Der Rechtsanwalt, der folgende einfachen Vorgaben einhält, wird keine Probleme haben:
PRAXISHINWEIS | Bezeichnen Sie eine Vergütungsvereinbarung als solche. Fassen Sie sie in Textform ab, damit sie formwirksam und damit nach § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG verbindlich ist. Setzen Sie sie von anderweitigen Vereinbarungen deutlich ab. Nehmen Sie sie nicht in eine Vollmacht auf. |