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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfallrecht

    Vertretung von Halter und Fahrer: Geschäftsgebühr fällt jeweils gesondert an

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    • 1. Macht der Anwalt aus einem Verkehrsunfall für den Ehemann dessen Schadenersatzansprüche hinsichtlich des Sachschadens geltend und für die Ehefrau deren Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens, liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, wenn hierzu gesonderte Aufträge erteilt worden sind.
    • 2. Der gegnerische Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, diese Kosten des getrennten Vorgehens zu erstatten.

    (LG Passau 21.5.15, 3 S 101/14, Abruf-Nr. 145301)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K war mit ihrem Ehemann E, Halter des betreffenden Fahrzeugs, in einen Verkehrsunfall verwickelt. K wurde verletzt und stationär behandelt. E beauftragte Anwalt A, seinen Sachschaden zu regulieren. Hierzu unterzeichnete E in der Kanzlei des A eine Vollmacht. An demselben Tag unterschrieb auch K im Krankenhaus eine Vollmacht: A sollte ihren Personenschaden geltend machen. A regulierte die Schäden und rechnete sowohl gegenüber E als auch gegenüber K eine Geschäftsgebühr ab. Er berechnete sie aus den jeweiligen Erledigungswerten. Der beklagte Haftpflichtversicherer B erstattete nur eine Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert. Das AG wies die Klage der K gegen B ab, vollständigen Schadenersatz zu leisten. Es handele sich um dieselbe Angelegenheit; es sei erlaubt, die Streitwerte zu addieren. Auf die Berufung der K verurteilte das LG den B, auch die weitere Vergütung zu zahlen.

     

    Entscheidungsgründe

    Anwalt A wurde in verschiedenen Angelegenheiten tätig, sodass er getrennt abrechnen kann. Eine einheitliche Angelegenheit liegt nur vor, wenn die Mandanten den Anwalt einheitlich beauftragen, der Tätigkeitsrahmen gleich ist und die Sachen innerlich zusammenhängen (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 Rn. 6). Hier fehlt bereits ein „einheitlicher“ Auftrag. Zwar wurden die Vollmachten am selben Tag unterzeichnet, jedoch an verschiedenen Orten. Auch vertrat A die Eheleute wegen unterschiedlicher Schadenspositionen. Er korrespondierte getrennt mit ihnen. Die Sachen wurden gesondert erledigt. A behandelte die Verfahren getrennt, sodass getrennte Aufträge vorliegen. B muss die Kosten hierfür als getrennte Schadenspositionen ersetzen.

     

    Praxishinweis

    Für den Rechtsanwalt ist es in der Regel günstiger, gesondert abzurechnen: Aufgrund der Gebührendegression liegen zwei Gebühren aus Teilwerten höher als eine Gebühr aus dem Gesamtwert. Achten Sie darauf, dass Ihnen die Geschädigten einzelne Mandate erteilen. Bearbeiten Sie die Mandate gesondert. Mehreren Geschädigten obliegt es nicht, denselben Anwalt aufzusuchen und diesem einen gemeinsamen Auftrag zu erteilten. Der Versicherer des Schädigers muss die gesonderten Kosten erstatten (ebenso AG Mülheim AGS 12, 37; LG Hagen AnwBl 78, 67; LG Flensburg JurBüro 75, 764).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 203 | ID 43641323