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  • · Nachricht · Verwaltungsverfahren

    Dauert das Verfahren zu lange, wird das Warten bezahlt

    | Das BVerwG in Leipzig hat sich erstmals mit dem Ende 2011 geschaffenen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren befasst. Es hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass es für die zentrale Frage, wann ein Gerichtsverfahren unangemessen lang dauert, keine festen Richtwerte gibt (BVerwG 11.7.13, 5 C 23.12 D).  |

     

    Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Schwierigkeit des Verfahrens, von dessen Bedeutung und vom Verhalten der Beteiligten.

     

    Es ging einerseits um die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für einen Rechtsstreit über die Rückzahlung von Ausbildungsförderung (in Höhe von 17.000 EUR), der in erster Instanz sechseinhalb und in zweiter Instanz knapp zwei Jahre gedauert hatte. Das BVerwG hat dem Kläger antragsgemäß eine Entschädigung von insgesamt 6.000 EUR zugebilligt und festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Soweit die Verzögerung auf einer erheblichen Arbeitsüberlastung des VerwG beruhte, konnte dies nicht als Rechtfertigung dienen, sondern war dem beklagten Land zuzurechnen. Dieses ist gehalten, strukturellen Mängeln etwa durch eine bessere Personalausstattung des Gerichts abzuhelfen.

     

    Gegenstand des anderen Verfahrens war der Entschädigungsanspruch einer Polizistin, die gegen ihre Umsetzung in ein anderes Polizeirevier geklagt hatte und beim VerwG zwei Jahre auf eine mündliche Verhandlung warten musste. Das BVerwG hat das Urteil des OVG bestätigt. In diesem einfach gelagerten Rechtsstreit, der für die Klägerin von nicht unerheblicher Bedeutung war, hätte eine mündliche Verhandlung ein Jahr früher stattfinden müssen. Der Klägerin steht daher eine Entschädigung für die materiellen und immateriellen Nachteile zu. Der Klägerin wurde ein Ersatz von rund 3.000 EUR zugesprochen.

     

    Zur kompletten Pressemitteilung des BVerwG:

    http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=49  

    Quelle: ID 42286918