· Nachricht · Verwaltungsverfahren
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren auf Verfahrensgebühr für parallel geführtes Eilverfahren
| Streitig ist in Widerspruchsverfahren zwecks Überprüfung eines Verwaltungsakts und parallel dazu laufenden, einstweiligen Anordnungsverfahren, ob die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Anordnungsverfahrens anzurechnen ist. Nein, sagt nun das LSG München (17.12.18, L 12 SF 224/17, Abruf-Nr. 211616 ). |
Quelle: ID 46283295