· Nachricht · Vollstreckungskosten
Anwaltsfreundlich: Bonitätsprüfung lässt festsetzungsfähige Vergütung entstehen
| In der Praxis ist es üblich, dass sich Anwälte Akten im Rahmen der „Dauerüberwachung“ in regelmäßigen Zeitabschnitten (ca. alle zwei Jahre) vorlegen lassen und daraufhin erneut die Bonität des Schuldners prüfen. Wenn diese schlecht ausfällt, werden zunächst keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, sodass die Akte wieder in die „Dauerüberwachung“ gelangt. Fraglich ist, ob durch die Bonitätsprüfung jeweils gesondert eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt und ob diese Gebühr auch nach § 788 ZPO festsetzungsfähig und damit vom Schuldner zu erstatten ist. Das LG Landshut (19.12.19, 32 T 3724/19) hat dies anwaltsfreundlich bejaht. |
Quelle: ID 46520306