· Nachricht · Zivilprozessrecht
Wer grundlos mehrfach klagt, bekommt keine PKH
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Eine Partei handelt mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn sie Ansprüche mit einer weiteren Klage geltend macht, obwohl sie eine bereits anhängige Klage hätte erweitern können. Das Gericht muss die beiden Verfahren dann nach dem LAG Köln auch nicht deshalb verbinden, damit die Partei PKH erhalten kann. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger hatte sowohl Vergütungsansprüche geltend gemacht als auch gegen seine außerordentliche Kündigung geklagt, dies allerdings in getrennten Prozessen. Doch nach dem ArbG Aachen hatte auch das LAG Köln die PKH und die Beiordnung eines Anwalts wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abgelehnt (19.1.22, 9 Ta 198/21, Abruf-Nr. 227198). Mutwilligkeit liege vor, wenn eine Partei nicht nachvollziehbar begründet, warum sie ihre Anträge mit mehreren Klagen geltend macht, obwohl sie ihr Ziel auch kostengünstig mit der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage erreichen könnte (vgl. BAG 17.2.11, 6 AZB 3/11). Das ArbG sei problemlos in der Lage, beide Sachverhalte und Streitgegenstände zu trennen.
Relevanz für die Praxis
Neben einer bereits anhängigen Klage kann zusätzlich eine gesonderte Klage erhoben werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Klageanträge den Rechtsstreit überfrachten würde. Das ist nicht der Fall, wenn es ‒ wie hier ‒ um einen klassisch gelagerten, arbeitsgerichtlichen Konfliktstoff mit Kündigung und rückständigem Gehalt geht. Dieser Sachverhalt ist regelmäßig gut überschaubar und macht den Rechtsstreit nicht in irgendeiner Form inhaltlich besonders kompliziert.
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