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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

    | Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird. |

     

    Hintergrund

    Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform einer stillen Gesellschaft dar. Möchte sich ein Anleger als stiller Gesellschafter in einem Unternehmen engagieren, muss er nach § 230 Abs. 1 des HGB eine Einlage leisten, die in das Unternehmensvermögen übergeht.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, welche steuerlichen Rechtsfolgen sich ergeben, wenn ein Gesellschafter in eine GmbH & atypisch still aufgenommen wird und er hierfür einem der bereits vorhandenen Gesellschafter ein sog. „Agio“ zahlt.

     

    Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft und ist die Gesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, entsteht eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mitunternehmerschaft.

     

    Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes oder wenn sich mehrere am gesamten Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligen die (atypisch) still Beteiligten. Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ertragsteuerlich dieser Mitunternehmerschaft zugeordnet. Das Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgewerbes wird dadurch mitunternehmerisches Vermögen, welches vom Inhaber des Handelsgewerbes im eigenen Namen, aber für Rechnung der Mitunternehmerschaft verwaltet wird. Im Ergebnis wird die atypisch stille Gesellschaft für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt.

     

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Inhaber des Handelsgewerbes für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über kein eigenes Vermögen mehr verfügt. Der Umstand, dass die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich wie eine Einbringung des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes in die stille Gesellschaft i. S. des § 24 UmwStG zu würdigen ist, führt vielmehr dazu, dass der Inhaber des Handelsgewerbes nunmehr vergleichbar dem persönlich haftenden Gesellschafter einer KG als Mitunternehmer an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist. Ihm sind ertragsteuerlich die dem Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsgüter entsprechend seinem Anteil zuzurechnen. Er erzielt aus der mitunternehmerischen Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Dies setzt ein eigenes, von dem der atypisch stillen Gesellschaft zu trennendes Vermögen voraus.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall hatte eine Gesellschafterin einen Teil ihres Mitunternehmeranteils an einer atypisch stillen Gesellschaft im Nennbetrag von 12.000 EUR an einen Dritten veräußert, der im Gegenzug das „Agio“ in das eigene Betriebsvermögen der veräußernden Gesellschafterin und nicht in das für die Dauer ihres Bestehens ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnende, als deren mitunternehmerisches Vermögen zu behandelnde Betriebsvermögen gezahlt hatte. Da lediglich ein Anteil eines Mitunternehmeranteils im Nennbetrag von 12.000 EUR veräußert wurde, entstand daraus nach § 16 Abs. 2 EStG ein nicht tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn.

     

    Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man davon ausgeht, dass eine neue (zweite) atypisch stille Gesellschaft begründet wurde, in die die Mitunternehmeranteile an der alten atypisch stillen Gesellschaft eingebracht wurden. Denn eine steuerneutrale Buchwerteinbringung in entsprechender Anwendung von § 24 UmwStG kommt nur insoweit in Betracht, als die Mitunternehmer ihre Mitunternehmeranteile für eigene Rechnung einbringen. Soweit die Einbringung für fremde Rechnung erfolgt, entsteht dagegen ein Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 1 EStG.

     

    Im Streitfall wäre eine Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG daher nur insoweit möglich, als die „Altgesellschafter“ ihre Mitunternehmeranteile in die atypisch stille Gesellschaft für eigene Rechnung gegen Erwerb mitunternehmerschaftlicher Rechte an der neuen Mitunternehmerschaft eingebracht hätten. Diese Voraussetzung wäre jedoch hinsichtlich der erhaltenen Gegenleistung in Form des Agios nicht erfüllt, da insoweit keine mitunternehmerischen Rechte eingeräumt, sondern ein Teil-Mitunternehmer-anteil veräußert wurde, der zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45389461