· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Übertragung von Optionsanleihen und Anwartschaften als Veräußerungsvorgang gemäß § 17 EStG
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
Die schuldrechtliche Vereinbarung einer Kapitalerhöhung oder Option begründet noch keine Anwartschaft i. S. v. § 17 EStG, wenn sich die Kapitalerhöhung- oder Optionsvereinbarung auf im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht bestehende Anteile bezieht und noch keine Kapitalerhöhung beschlossen bzw. der Beschluss im Handelsregister eingetragen wurde. |
Hintergrund
Bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist für die steuerlichen Konsequenzen entscheidend, in welchem Umfang eine Beteiligung besteht. Der Gewinn aus der Veräußerung zählt gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sofern kein Fall von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt, also innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung eine mindestens 1%ige Beteiligung bestand. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG wird die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft einer Veräußerung der Anteile gleichgestellt.
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X ist zu 100 % an der X-GmbH und zu 50 % an der Y-GmbH beteiligt. Seine Beteiligungen hält er im Privatvermögen. In 01 überträgt X seine Anteile an der Y-GmbH auf die X-GmbH, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten (verdeckte Einlage). |
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