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  • · Nachricht · § 17 EStG

    Unentgeltlichkeit der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen

    | Es besteht die widerlegbare Vermutung einer entgeltlichen Veräußerung, wenn ein Kapitalgesellschaftsanteil zwischen fremden Dritten übertragen wird. Diese Vermutung ist umso stärker, je werthaltiger der Anteil für die an der Übertragung beteiligten Personen ist. |

     

    Hintergrund

    Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

     

    Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt dies nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

     

    Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Sätze 5 und 6 Buchst. a EStG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigiebige Zuwendung machen will. Letzteres ist bei Verträgen unter fremden Dritten im Allgemeinen nicht anzunehmen, sofern nicht besondere Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen.

     

    Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts. Diese Vermutung ist umso gewichtiger, je wirtschaftlich werthaltiger der übertragene Gesellschaftsanteil für den Übertragenen und den Empfänger ist. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Widerlegung der Vermutung.

     

    Wenn das FG ‒ wie im Streitfall ‒ nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt ist, dass die Übertragung unentgeltlich war, geht dies zulasten des Steuerpflichtigen, der sich auf die Unentgeltlichkeit beruft.

     

    Übertragung unter nahestehenden Personen

    Bei einander nahestehenden Personen wird demgegenüber der Nachweis der Unentgeltlichkeit erleichtert; denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt haben. Was unter „einander nahestehenden Personen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann.

     

    Ein solches Näheverhältnis kann zwar ausnahmsweise auch bei nicht verwandtschaftlich verbundenen Personen gegeben sein. Nach Auffassung des FG Hamburg bedarf es in einem solchen Fall aber besonderer, objektiver Anhaltspunkte, aus denen auf die Entkräftung der Vermutung einer entgeltlichen Übertragung geschlossen werden kann.

     

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts, die zwischen fremden Dritten besteht, nicht widerlegt. Da auch das FG nicht feststellen konnte, dass die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgte, verblieben insoweit Zweifel, die zulasten des Steuerpflichtigen gingen. Das FG kam zu der Überzeugung, dass die Verlustnutzung das entscheidende Motiv bei der Schenkung und der anschließenden Weiterübertragung des Anteils war und jedenfalls die Größenordnung des wirtschaftlichen Verlustnutzungspotenzials den Beteiligten bekannt war.

     

    Fundstelle

    • FG Hamburg 14.11.17, 2 K 184/17, NZB eingelegt, Az. des BFH: IX B 141/17
    Quelle: ID 45172823