· Fachbeitrag · § 17 EStG
Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen
| Verträge werden nicht nur unter Fremden, sondern durchaus auch unter Freunden getätigt. Diese Verträge sind dem FA schnell ein Dorn im Auge. Misstrauen ist vorprogrammiert. Die Vorinstanz des BFH hatte das Verhältnis zwischen Freunden ohne weitere Feststellungen mit demjenigen von Verwandten gleichgesetzt und daraus abgeleitet, dass die Vermutung für das Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils nicht anwendbar sei. Der BFH sieht dies jedoch anders. |
Sachverhalt
In dem Streitfall ging es um die Übertragung von GmbH-Anteilen zwischen Freunden. Die Frage war, ob die Übertragung als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung zu werten war. Der Steuerpflichtige hatte die Anteile nach Übertragung mit Verlust veräußert und diesen Verlust auf der Basis der seinerzeit dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungskosten geltend gemacht. Dagegen ging das FA von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft aus und ließ den Veräußerungsverlust unberücksichtigt.
Entscheidung
Der BFH stellte klar, dass eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt ist. Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.
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