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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Steuerstundungsmodell nach § 20 EStG bei hohen negativen Zwischengewinnen

    | Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i. V. m. § 15b EStG . |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen (zusammenveranlagte Eheleute) erwarben in den Jahren 2007 und 2008 Anteile an einem Fonds zum Kaufpreis von rund 2 Mio. EUR in 2007 und rund 45.000 EUR in 2008. Die Erträge wurden thesauriert. Laut der Abrechnung über den Kauf von Wertpapieren wurden den Steuerpflichtigen im Jahr 2007 Zwischengewinne in Höhe von rund 780.000 EUR und im Streitjahr Zwischengewinne in Höhe von 180.000 EUR berechnet. Nach der ersten Abrechnungsperiode des Fonds zum 31.10.08 wurden den Steuerpflichtigen Zinserträge in Höhe von 113.114,26 EUR und Dividenden in Höhe von 16.370,47 EUR gutgeschrieben.

     

    In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 saldierten die Steuerpflichtigen den im Streitjahr 2008 gezahlten (negativen) Zwischengewinn mit ihren positiven Kapitalerträgen aus dem Fonds und weiteren Kapitalerträgen. Das FA betrachtete die Beteiligung an dem Fonds dagegen als ein Steuerstundungsmodell i. S. des § 20 Abs. 2b i. V. m. § 15b EStG. Es ließ zwar die Verrechnung der negativen Einkünfte aus dem Zwischengewinn in Höhe von 178.106 EUR mit den Fondserträgen in Höhe von 113.114,26 EUR und 16.370,47 EUR zu, stellte jedoch den verbleibenden Verlustvortrag zum Schluss des Veranlagungszeitraumes 2008 gemäß § 20 Abs. 2b i. V. m. § 15b Abs. 4 EStG gesondert fest.