· Fachbeitrag · § 15b EStG
Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG bei Ausübung steuerlicher Wahlrechte
Ein Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste durch die Ausübung steuerlicher Wahlrechte (degressive AfA, Sonderabschreibungen) generiert werden. Hierzu hat sich jetzt das FG Nürnberg grundlegend geäußert. |
Hintergrund
Die Verluste aus einer Gestaltung, die als Steuerstundungsmodell eingestuft wird, können nicht mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, sondern lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus demselben Modell verrechnet werden (§ 15b EStG).
Ein Steuerstundungsmodell i. S. d. Abs. 1 liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.
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