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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Zum Begriff des Termingeschäfts

    | Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Jedoch müssen beide Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Dagegen genügt es nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob vom Steuerpflichtigen erlittene Verluste aus Devisengeschäften (gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) steuerlich zu berücksichtigen sind. Er erklärte u. a. in der Anlage SO Verluste, die aus Devisengeschäften resultierten.

     

    Der Steuerpflichtige hatte am 22.01.2010 bzw. 28.07.2010 jeweils zu einem in der Zukunft liegenden Stichtag (hier: 26.01.2011 bzw. 29.07.2011) für einen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Betrag Devisen an ein Kreditinstitut veräußert. Die zum Ausgleich erforderlichen Devisen erwarb er erst später (hier: 26.01.2011 bzw. 07.03.2011) mit Wirkung zum Fälligkeitstag. Die Devisengeschäfte waren als Liefergeschäfte abgeschlossen und abgewickelt worden.

     

    Der Steuerpflichtige machte im Einspruchsverfahren erfolglos geltend, es handele sich um Differenzausgleichsgeschäfte i. S. des § 20 Abs. 2 EStG.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH kam im Revisionsverfahren zu der Auffassung, dass es sich nicht um Differenzausgleichsgeschäfte handele. Das FG war rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die streitigen Verluste zu berücksichtigenseien.

     

    Entsprechend seinem Wortlaut erfasst § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt.

     

    Maßgeblich ist insoweit die Zweckbestimmung des Termingeschäfts.

     

    Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft liegt dann vor, wenn die Vertragsbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass keine effektive Lieferung, sondern ein Differenzausgleich erfolgen soll. Devisentermingeschäfte können auch dann auf einen Differenzausgleich gerichtet sein, wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Dies gilt auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfolgendem Gegengeschäft.

     

    Das Termingeschäft muss allerdings auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sein, d. h., beide Geschäfte müssen derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten erkennbar ist. Es genügt nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient.

     

    Im Streitfall fehlte es an einer hinreichenden Verknüpfung von Eröffnungs- und Gegengeschäft. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt über entsprechende Devisen zur Erfüllung des Eröffnungsgeschäfts zu verfügen (Leerverkauf). Allein die tatsächliche Notwendigkeit, zur Erfüllung des Eröffnungsgeschäfts entsprechende Devisen erwerben zu müssen und dies auch später tatsächlich zu tun, lässt nicht erkennen, dass es den Vertragsbeteiligten um die Realisierung einer (positiven oder negativen) Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft geht.

     

    Im Streitfall kam es auch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, da in 2011 unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur Wirtschaftsgüter fielen, bei denen die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsguts ‒ anders als im Streitfall ‒ vor dessen Veräußerung erfolgte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45173060