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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Zuteilung von neuen Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines US-amerikanischen Unternehmens durch einen sog. Spin-off

    | Bezüge von in Drittstaaten ansässigen und kein Einlagekonto nach § 27 KStG führenden ausländischen Kapitalgesellschaften können zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen gehören, wenn unter Heranziehung des ausländischen Rechts eine Einlagenrückgewähr i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vorliegt. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte und damit auch bei der Prüfung eines sog. Spin-off ist sodann eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die steuerliche Behandlung der Zuteilung von neuen Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines US-amerikanischen Unternehmens durch einen sog. Spin-off.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall kam das FG Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die Übertragung der neuen und eigenständigen Anteile an der B Inc. auf die Steuerpflichtigen im Grundsatz zu im Inland steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG führte.

     

    Abweichend davon gehören die Bezüge allerdings dann nicht zu den steuer-pflichtigen Kapitaleinnahmen, wenn unter Heranziehung des ausländischen Rechts eine Einlagenrückgewähr i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vorliegt.

     

    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG gehören Bezüge zwar nur dann nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist aber auch auf eine Einlagenrückgewähr durch eine Körperschaft anzuwenden, die ‒ wie im Streitfall ‒ in einem Drittstaat ansässig ist und kein Einlagekonto gemäß § 27 KStG führt.

     

    Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte und damit auch bei der Prüfung eines sog. Spin-off ist sodann eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Eine Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann u. a. vorliegen, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Eine Einlagenrückgewähr kann sich auch aus der nach ausländischem Recht aufgestellten Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergeben. Demgegenüber ist eine Sachausschüttung mit einer Dividende i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar, wenn sie aus vorhandenen ‒ laufenden oder in früheren Jahren angesammelten ‒ Jahresüberschüssen der Gesellschaft (earnings und profits) gezahlt wird.

     

    Gliedert eine US-amerikanische Inc. eine Sparte als selbstständiges Unternehmen (neue Inc.) aus (sog. Spin-off; im Streitfall: Streitjahr 2012) und erhält jeder Anteilseigner für jede bisherige Aktie zusätzlich neue Aktien der neugegründeten Inc. zugeteilt, wobei die Maßnahme von der bisherigen Inc. nicht durch eine Kapitalherabsetzung, sondern durch eine Verminderung der „Retained Earnings“ finanziert wird, ist die Zuteilung der neuen Aktien bei einem im Inland ansässigen Anteilseigner als Sachausschüttung mit einer Dividende vergleichbar und führt daher zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften.

    Praxistipp | Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45841189

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