· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerliches Einlagekonto und § 28 KStG (Teil 1)
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter unterliegen besonderen Regelungen. Im Mittelpunkt steht dabei zunächst die Betrachtung der Ausschüttung unter ertragsteuerlichen Aspekten. Um die steuerpflichtigen Anteile einer Gewinnausschüttung zu ermitteln, bedarf es jedoch nicht nur der Betrachtung der Ausschüttung, sondern auch der im Vorfeld geleisteten Einlagen, die nunmehr im Wege der Einlagenrückgewähr zurückgezahlt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Um diese Differenzierung in der Praxis abbilden zu können, bedarf es der Aufzeichnung von Einlagen auf dem sog. steuerlichen Einlagekonto. Dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG kommt somit in der Praxis nicht nur für Steuerpflichtige eine große Bedeutung zu. Es ist auch für die Finanzverwaltung von großem Interesse, da Bezüge nicht zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zählen, soweit das steuerliche Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gilt. Insbesondere aufgrund bestehender Möglichkeiten zur Gestaltung rund um das steuerliche Einlagekonto sollen im Folgenden die wesentlichen Grundzüge und aktuelle Entscheidungen skizziert werden. Daneben werden in einem 2. Teil auch die erbschaftsteuerlichen Risiken dargestellt. Ausgangspunkt ist dabei aber zunächst die ertragsteuerliche Grundüberzeugung, dass die Rückzahlung von Einlagen nicht besteuert werden soll und somit nicht zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führt. |
Regelungsinhalt von § 27 KStG
Bei dem steuerlichen Einlagekonto handelt es sich um ein außerhalb der Bilanz zu führendes „Konto“, in dem die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auf Ebene der Körperschaft festgehalten werden.
Zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Bedeutung erlangt § 27 KStG im Rahmen der Rückgewähr von Einlagen und deren steuerlicher Behandlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
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