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  • · Nachricht · § 23 EStG

    Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts ist kein privates Veräußerungsgeschäft

    | Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine Identität. Dies ist entscheidend, wenn im Rahmen von § 23 EStG ein angeschafftes Wirtschaftsgut innerhalb der Haltefrist wieder veräußert wird. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Steuerpflichtige mit der Veräußerung eines Erbbaurechts einschließlich eines von ihr errichteten Gebäudes den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt hat.

     

    Der Steuerpflichtigen wurde in 1999 ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren bestellt. Besitz, Nutzen und Lasten an der Teilfläche gingen Mitte 1999 auf die Steuerpflichtige über. Nach den vertraglichen Regelungen schuldete die Steuerpflichtige einen monatlichen Erbbauzins in Höhe von 3.000 DM. Sie hatte u. a. die Vertragskosten, die Kosten des Vollzugs der Urkunde und die Grunderwerbsteuer zu tragen. Noch im Jahr 1999 errichtete sie auf der mit dem Erbbaurecht belasteten Teilfläche des Grundstücks ein Gebäude zum Betrieb eines Restaurants, das anschließend vermietet wurde.

     

    Im Februar 2005 wurde der gesamte Grundbesitz zum Kaufpreis von rund 1.8 Mio. EUR veräußert, wovon 1,5 Mio. EUR auf das Erbbaurecht mit dem aufstehenden Gebäude und 300.000 EUR auf das Grundstück entfielen. Das Erbbaurecht der Steuerpflichtigen wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht.

     

    Das FA vertrat die Auffassung, das Erbbaurecht sei im Jahr 1999 entgeltlich angeschafft und innerhalb der maßgeblichen Haltefrist 2005 wieder veräußert worden. Da hinsichtlich des Erbbaurechts ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG anzunehmen sei, sei das auf dem erbbaurechtsbelasteten Grundstück errichtete Gebäude in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit einzubeziehen.

     

    Entscheidung

    Der BFH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung des Erbbaurechts nicht von § 23 EStG erfasst wird.

     

    Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 23 EStG sollen innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Wertänderungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis der Identität von angeschafftem und innerhalb der Haltefristen veräußertem Wirtschaftsgut. Wirtschaftliche Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend, begründet ein privates Veräußerungsgeschäft aber nur für diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts.

     

    Das Erbbaurecht ist in zivilrechtlicher Hinsicht seinem Wesensgehalt nach ein befristetes Nutzungsrecht. Es umfasst zum einen die „verdinglichte“ Befugnis des Erbbauberechtigten, das Grundstück fortwährend in bestimmter Weise zu nutzen, und zum anderen die damit korrespondierende „verdinglichte“ Verpflichtung des Grundstückseigentümers, diese Nutzung fortwährend zu dulden.

     

    Damit steht das Erbbaurechtsverhältnis einem entgeltlichen Nutzungsverhältnis wie Miete oder Pacht nahe. Erbbauzinsen sind mithin keine Anschaffungskosten für den Erwerb eines Wirtschaftsguts „Erbbaurecht“, sondern allein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45279440