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  • · Nachricht · § 2a EStG

    Kein Abzug sogenannter „finaler Betriebsstättenverluste“

    | Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i. S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Der BFH hat nun entschieden, dass die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seinen Mitunternehmeranteil an einer ausländischen Personengesellschaft entgeltlich übertragen und wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft an den Erwerber eine Ausgleichszahlung geleistet. Streitig war nun, ob er insoweit einen inländischen Verlust geltend machen kann, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

     

    Hintergrund

    Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH war bislang aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bei der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ein Verlustabzug zugelassen, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat (sog. Quellenstaat) steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Dies war möglich, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden konnten oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen war und ein wider Erwarten gewährter Abzug im Ausland verfahrensrechtlich im Inland noch rückwirkend nachvollzogen werden konnte.

     

    Diese Rechtsprechung ist jedoch nach der EuGH-Entscheidung Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 (C-388/14) überholt.

     

    Der EuGH hatte entschieden, dass wegen fehlender tatbestandlicher Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist.

     

    Entscheidung

    Entsprechend hat daher der BFH den steuermindernden Abzug finaler Betriebsstättenverluste abgelehnt und die Rechtsfrage trotz der umstrittenen Bedeutung der EuGH-Entscheidung dem EuGH nicht erneut vorgelegt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44730991