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  • · Nachricht · § 32 EStG

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Ausbildung

    | Wird das Ausbildungsziel „Landwirtschaftlicher Betriebsleiter“ angestrebt und ist ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft sowie ein vorgeschaltetes Praxisjahr Voraussetzung für die weiterführende Ausbildungsmaßnahme zum „Landwirtschaftlichen Betriebsleiter“, sind diese Ausbildungsmaßnahmen als mehraktige Ausbildungsmaßnahmen anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich unmittelbar aufeinander abgestimmt sind. |

     

    Sachverhalt

    Der Anspruchsberechtigte führt als Landwirtschaftsmeister einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sein Sohn später einmal übernehmen soll. Der Sohn absolvierte hierfür bis Juli 2015 zunächst eine Ausbildung zum Landwirt. Sein Berufsziel ist jedoch das eines „Landwirtschaftlichen Betriebsleiters“. Er meldete sich hierzu zum Besuch einer Landwirtschaftsschule (Vollzeit) ab dem Schuljahr 2016 an und nahm von Oktober 2015 bis September 2016 an einem vorgeschalteten Praxisjahr teil. Das Praxisjahr zählt in Bayern zu den Aufnahmevoraussetzungen für die Landwirtschaftsschule.

     

    Der Vater beantragte daraufhin ab Oktober 2015 die Festsetzung von Kindergeld, da sich sein Sohn weiterhin in Berufsausbildung befinde. Dies lehnte die Familienkasse jedoch ab, da es die Erstausbildung mit der Ausbildung zum Landwirt als abgeschlossen ansah.

     

    Entscheidung

    Das FG sieht dies jedoch anders und gab der Klage statt. Für die Frage, ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

     

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat.

     

    Im Streitfall strebt der Sohn des Anspruchsberechtigten die Übernahme des elterlichen Hofs und hierfür als Berufsziel den „Landwirtschaftlichen Betriebsleiter“ an. Dieses Ziel konnte im Streitfall nur über einen weiteren Abschluss ‒ also eine weiterführende Ausbildungsmaßnahme im Rahmen einer mehraktigen Ausbildung ‒ erreicht werden. Hierfür bietet die Landwirtschaftsschule einen entsprechenden Studiengang an, der die Studierenden auf ihren späteren Beruf als landwirtschaftliche Unternehmer und Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs vorbereiten soll. Aufnahmevoraussetzung ist u. a. ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft sowie ein vorgeschaltetes Praxisjahr. Die Ausbildung umfasst zwei fachtheoretische Wintersemester mit jeweils 20 Unterrichtsstunden. Das Sommersemester umfasst einen schulischen und einen fachpraktischen Teil. Wer das dritte Semester besteht, darf die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin Landbau“ führen.

     

    Nach Auffassung des FG liegt im Streitfall eine mehraktige Ausbildung vor.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45635827

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