· Fachbeitrag · § 32 EStG
Mehraktige Ausbildung als Erstausbildung
| Die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei mehraktiger Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss keine Erstausbildung sein kann, entscheidet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil der Erstausbildung zu betrachten, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. So lautet das Urteil des FG Niedersachsen in einem aktuellen Fall. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Sohn der Antragstellerin im Januar 2014 die Prüfung zum Bankkaufmann erfolgreich abgelegt. Direkt im Anschluss wurde er als Sachbearbeiter in der Kreditabteilung der Bank in Vollzeit übernommen. Im Juli ‒ also sechs Monate spät‒ meldete sich der Sohn bei der Frankfurt School of Finance & Management für die Teilnahme an der zweijährigen berufsbegleitenden „beruflichen Weiterbildung zum Bankfachwirt“ an. Während des Studiums arbeitete er weiterhin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden bei der Bank. Zwei Jahre später legte er die universitäre Prüfung mit Erfolg ab. Im November 2016 folgte die staatliche Prüfung zur Anerkennung zum Bankfachwirt IHK. Die mündliche Prüfung erfolgte im Januar 2017.
Die Mutter beantragte für die Zeit des berufsbegleitenden Studiums erfolglos Kindergeld. Auch das FG wies die eingelegte Klage ab und entschied, dass mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren sind, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
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