Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 35a EStG

    Steuerermäßigung auf außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen

    | Nach Auffassung des FG München steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht für den Teil der Arbeiten zu, der in der Werkstatt des Handwerkers erledigt worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Herstellung eines Zauns in der 53 km von der Wohnung des Steuerpflichtigen entfernten Werkstatt des Handwerkers. Umstritten war, ob die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG auch solche Aufwendungen umfasst, die in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden.

     

    Entscheidung

    Das FG München entschied, dass die Arbeitsleistung zur Herstellung des Zauns unstreitig in der Werkstatt des Handwerkers erbracht wurde und damit außerhalb des Haushalts der Steuerpflichtigen. Solche Arbeiten sind nicht nach § 35a EStG begünstigt.

     

    Zwar hat der BFH darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff „Haushalt“ nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt im Sinne von „in der Nähe des Haushalts“ begriffen hat. Erforderlich ist jedoch die Durchführung der Leistung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt.

     

    Dies wurde konkret bejaht für den Fall, dass Montagearbeiten auf dem direkt an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Grund erbracht werden. Hieran fehlt es aber, wenn die Handwerkerleistung in deutlichem Abstand zum Grundstück des Steuerpflichtigen durchgeführt wird.

     

    Allein die Benutzung eines ‒ wie im Streitfall ‒ außerhalb des Haushalts angefertigten Gegenstands in einem Haushalt kann nach Auffassung des FG München zur Begründung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht ausreichen. Dadurch kann es zwar im Einzelfall von der Entscheidung des Handwerkers abhängig sein, ob eine Steuerbegünstigung zu gewähren ist, nämlich ob er seine Leistung im Haushalt des Kunden oder in seiner Werkstatt erbringen will bzw. kann. Hätte der Gesetzgeber jedoch Handwerkerleistungen unabhängig vom Ort der Durchführung begünstigen wollen, dann hätte er auf das Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ verzichten müssen (FG München 19.4.18, 13 K 1736/17).

     

    Gegenteilige Rechtsauffassung

    Im Gegensatz zum FG München hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden, dass Handwerkerleistungen eines Schreiners vollständig, also inklusive solcher, die in der Werkstatt des Schreiners durchgeführt worden sind, als Handwerkerleistung „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind. Im Streitfall ging es um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür.

     

    Das FG Sachsen-Anhalt ist ‒ im Gegensatz zum FG München ‒ der Auffassung, dass die streitigen Handwerkerleistungen insgesamt, also auch soweit sie in der Werkstatt des Schreiners erbracht wurden, nach § 35a EStG begünstigt sind.

     

    Ausschlaggebend hierfür sei die Intention des Gesetzgebers, aus der sich eine räumliche Begrenzung eben nicht herleiten lasse. Dieses in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Ziel, der Förderung der privaten Haushalte als Beschäftigungsfeld durch Begünstigung der Handwerkerarbeitsleistungen „für die“ eigene Wohnung sowie die damit einhergehende Bekämpfung der Schwarzarbeit, würde konterkariert, wenn man eine bestellte Handwerkerleistung künstlich danach aufspaltet, wo die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurden, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekommt.

     

    Da sich in der Gesetzesbegründung auch kein Hinweis auf den Grund für eine derartige Aufspaltung finden lasse, geht das FG davon aus, dass das Gesetz selbst sprachlich unzureichend formuliert wurde. Dies könne letztlich aber nicht ausschlaggebend sein, den Steuerpflichtigen die steuerliche Vergünstigung vorzuenthalten.

    PRAXISTIPP | Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Aufwendungen auch hinsichtlich des auf die Werkstatt des Handwerkers entfallenden Lohnanteils nach § 35a EStG geltend machen und im Fall der Versagung der steuerlichen Anerkennung unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt Einspruch einlegen.

     

    Aufgrund des beim BFH anhängigen Rev.-Verfajrens (VI R 7/18) wird die Rechtsfrage in absehbarer Zeit höchstrichterlich geklärt.

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 45410324