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  • · Nachricht · § 4 EStG

    Kein wirtschaftliches Eigentum eines Sondernutzungsberechtigten

    | Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum. Entsprechend hat die Übertragung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Miteigentumsanteils die steuerpflichtige Entnahme an dem Betriebsvermögen zur Folge. |

     

    Hintergrund

    Das Sondernutzungsrecht ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Befugnis, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Die anderen Wohnungseigentümer sind von der Mitnutzung ausgeschlossen. Dem Sondernutzungsberechtigten stehen auch die Erträge zu, die gegebenenfalls aus dem Gegenstand des Sondernutzungsrechts fließen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob ein Sondernutzungsrecht an einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens wirtschaftliches Eigentum begründet. Zum Betriebsvermögen gehörte u. a. ein Grundstück, auf dem sich auch das (frühere) Wohnhaus, eine Mehrzweckhalle und die Wirtschaftsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebs befanden.

     

    Mit notariellem Vertrag vom Januar 2011 teilte der Steuerpflichtige dieses Grundstück in zwei Wohnungs- und Teileigentumsanteile zum Zweck der geplanten Errichtung eines Doppelhauses zu Wohnzwecken.

     

    Die Wohneinheit 1 umfasste nach der Teilungserklärung einen Miteigentumsanteil von 55/100 am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der südlichen Hälfte des geplanten Wohnhauses sowie mit dem Sondereigentum an sämtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden.

     

    Die Wohneinheit 2 umfasste einen Miteigentumsanteil von 45/100 am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der nördlichen Hälfte des geplanten Wohnhauses. Darüber hinaus wurde das Sondereigentum an der Wohneinheit 1 mit dem Sondernutzungsrecht an der gesamten Grundstücksfläche mit Ausnahme des Gartens und der Zufahrt der Wohneinheit 2 verbunden. Der Eigentümer der Wohneinheit 1 war per Vertrag zum Unterhalt der landwirtschaftlichen Gebäude und der landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche verpflichtet.

     

    Mit notariellem Vertrag übertrug der Steuerpflichtige die Wohneinheit 2 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine älteste Tochter. Die Kosten für die Errichtung des geplanten Doppelhauses sollten für jeden Gebäudeteil vom jeweiligen Eigentümer getragen werden. Die Tochter bestellte den Eltern ein unentgeltliches Altenteilsrecht. Sie erklärte, mit der Übertragung von allen erbrechtlichen Ansprüchen gegenüber ihren Eltern abgefunden zu sein (Pflichtteilsverzicht).

     

    Das FA ging davon aus, dass entsprechend dem auf die Tochter übertragenen Grundstücksanteil 45/100 der gesamten Grundstücksfläche sowie die landwirtschaftlichen Gebäude entnommen worden seien. Diese Rechtsauffassung wurde im nachfolgenden FG- und Revisionsverfahren bestätigt.

     

    Begründung

    Das streitbefangene landwirtschaftlich genutzte Grundstück gehörte vor seiner Aufteilung in Miteigentumsanteile im Verhältnis 45/100 zu 55/100 zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. An der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen hatte sich durch die Teilungserklärung vom Januar 2011 nichts geändert. Es wurde hierdurch nur in zwei selbstständige Wirtschaftsgüter geteilt.

     

    Durch die Übertragung des Miteigentumsanteils von 45/100 hatte der Steuerpflichtige nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum hieran verloren. Da Betriebsvermögen nur solche Wirtschaftsgüter sein können, die dem Betriebsinhaber als eigene zuzurechnen sind (§ 39 AO), und die Übereignung des Miteigentumsanteils auf außerbetrieblichen (familiären) Gründen beruhte, hatte er das Grundstück entsprechend der Miteigentumsquote der Tochter von 45/100 seinem Betriebsvermögen entnommen.

     

    Der BFH stellte klar, dass auch das eigentumsähnlich ausgestaltete (veräußerliche und vererbliche) Dauerwohnrecht i. S. der §§ 31 ff. WEG oder ein vergleichbar ausgestaltetes schuldrechtliches Dauerwohnrecht grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum begründet. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45636111

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