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  • · Nachricht · § 6a EStG

    Ermittlung der Überversorgung bei Pensionsrückstellungen

    | Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ist weiterhin eine Überversorgung zu prüfen. So das aktuelle Urteil des BFH. Hierbei ist auf die „aktuellen Aktivbezüge“ des Zusageempfängers abzustellen, die auch die durchschnittlichen variablen Gehaltsbestandteile umfassen. Bei dauerhafter Herabsetzung der Bezüge ist der Maßstab der Aktivbezüge zeitanteilig zu modifizieren. Außerdem fließen variable Gehaltsbestandteile und Sozialversicherungsrenten in die Berechnung ein. |  

    Sachverhalt

    Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer bestand in seiner GmbH eine Pensionszusage, die nach den damaligen Aktivbezügen im Rahmen der 75 %-Grenze angemessen war. Im Zuge der Bestellung der Söhne zu Geschäftsführern reduzierte der Vater seine Arbeitszeit und sein Gehalt sechs Jahre vor Fälligkeit der Versorgung. Dies führte zum Überschreiten der 75 %-Grenze. Der Prüfer korrigierte die Pensionsrückstellungen auf Basis der Aktivbezüge des jeweiligen Streitjahres. Die GmbH klagte und erhielt in erster Instanz recht.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob das Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG Berlin-Brandenburg zurück. Dieses muss nun die Höhe der Aktivbezüge und die aufgrund der dauerhaften Herabsetzung der Bezüge zeitanteilige Berechnung beurteilen.

     

    Aktuelle Aktivbezüge sind maßgeblich

     

    Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Altersversorgung auf die Stichtagsbezüge abzustellen. Dem Grunde nach gilt dabei Folgendes:

     

    • Als Aktivbezüge gilt der vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit im Wirtschaftsjahr tatsächlich gezahlte Arbeitslohn im Sinne des § 2 LStDV.

     

    • Dauerhafte Gehaltsminderungen mindern die Aktivbezüge. Ausnahme: Für die Dauer einer vorübergehenden Unternehmenskrise vereinbarte Gehaltskürzungen müssen nicht zwingend zur Absenkung der Versorgung führen.

     

    • Variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen) erhöhen die Aktivbezüge mit ihrem Durchschnittswert der letzten fünf Jahre vor dem maßgeblichen Jahr der Bewertung.

     

    • Bezüge, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses bezogen werden, fließen nicht in die Aktivbezüge ein (z. B. vGA).

     

    • Sämtliche am Bilanzstichtag zugesagten Altersversorgungsansprüche erhöhen die Aktivbezüge. Dazu zählen nicht nur betriebliche Zusagen wie z. B. Direktzusagen oder Direktversicherungen, sondern auch die gesetzlichen Rentenversicherungsansprüche (auch wenn sie auf eigenen Beitragsleistungen beruhen).

     

    Zeitanteilige Verhältnisberechnung

    Bei einer dauerhaften Herabsetzung der Bezüge muss der Maßstab, mit dem die Aktivbezüge in der Überversorgungsprüfung berücksichtigt werden, zeitanteilig modifiziert werden. Damit soll erreicht werden, dass die Bewertungsbegrenzung nicht in den Anwartschaftsteil hineinwirkt, der zu den früheren Stichtagen nicht überversorgend war. Diese zeitanteilige Berechnung ist nicht neu, sondern war bereits bisher von der Finanzverwaltung für den Fall geregelt, dass sich der Beschäftigungsgrad - z. B. von Vollzeit in Teilzeit - ändert.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44730995