· Fachbeitrag · § 7g EStG
Ermittlung des Gewinns in Bezug auf den Investitionsabzugsbetrag
Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht allein anhand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen. |
Hintergrund
Der Investitionsabzugsbetrag kann u. a. nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt und der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG 200.000 EUR nicht überschreitet.
Sachverhalt
In einem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall betrug der Bilanzgewinn 189.821,39 EUR und lag damit unter der maßgeblichen 200.000 EUR- Grenze. Das FA versagte trotzdem die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB), da es nach Berücksichtigung der Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG von 25.722,00 EUR auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn von 215.543,39 EUR kam.
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