Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 7h EStG

    Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG

    | Die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Der BFH hat nun entschieden, dass eine im Grundlagenbescheid enthaltene „Vorbehaltsklausel“, dass die Bescheinigung „nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen ... prüft “, nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen betrifft. Dies gilt entsprechend bei der Anwendung des § 7h EStG im Rahmen der Steuerbegünstigung des § 10f EStG (selbstgenutzte Objekte). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um ein in einem Sanierungsgebiet liegendes Vermietungsobjekt, das grundlegend sanierungsbedürftig war. Die Bauaufsichtsbehörde erteilte eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Die Stadt bescheinigte gemäß § 7h Abs. 2 i. V. m. § 10f EStG, dass das Gebäude in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist, an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB durchgeführt worden sind und die Maßnahmen der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist.

     

    In der Bescheinigung wurde festgehalten, dass diese nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, vor allem die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten prüft.

     

    Die Steuerpflichtige machte in ihren Einkommensteuererklärungen 2009 bis 2011 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte AfA gemäß § 7h EStG und die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für den von ihr selbstgenutzten Teil geltend. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass das Gebäude ein im Jahr 2010 fertiggestellter Neubau im bautechnischen Sinne sei und versagte daher den Abzug erhöhter Abschreibungen/Steuervergünstigungen. So entschied auch das FG.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren wies der BFH zwar die von der Steuerpflichtigen eingelegte Revision im Ergebnis als unbegründet zurück. Er entschied jedoch, dass sich die Bindungswirkung der Bescheinigung auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale erstreckt und daher allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.

     

    Die in der Bescheinigung enthaltene „Vorbehaltsklausel“, dass „sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen ... prüft“, betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen, die wiederum die Gemeinde mangels Sachkunde nicht prüfen kann. Zu diesen spezifisch steuerrechtlichen Voraussetzungen gehört jedoch nicht die Beurteilung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden und ob und in welchen Fällen darunter auch ein Neubau im bautechnischen Sinne fällt. Diese Grundsätze gelten ebenfalls bei der Anwendung des § 7h EStG im Rahmen der Steuerbegünstigung des § 10f EStG für selbstgenutzte Objekte.

     

    Beachten Sie | Im Streitfall blieb die Revision der Steuerpflichtigen dennoch im Ergebnis erfolglos, weil es sich bei dem teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäude um zwei selbstständige Wirtschaftsgüter handelte, sodass für jedes Wirtschaftsgut objektbezogen eine gesonderte Bescheinigung erforderlich war. Eine Bescheinigung, die sich - wie im Streitfall - lediglich auf das Gesamtgebäude bezieht, genügt dagegen nicht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44686118