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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit

    Erste Tätigkeitsstätte einer Soldatin auf Zeit, die sich in der Freistellung vom militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet und dem Dienstherrn nicht mehr im Sinne einer ständigen Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeit aktiv zur Verfügung steht, ist nicht mehr der letzte militärische Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte. Damit sind Fahrtkosten vom Wohnort zur Bildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Verpflegungsmehraufwendungen können in diesem Fall nicht angesetzt werden.

     

    Grundsatz

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SVG haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 SVG) sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Förderung wird auf Antrag gewährt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SVG).

     

    Sachverhalt

    Von der Möglichkeit der Berufsförderung zur Eingliederung in das zivile Berufsleben machte die Steuerpflichtige Gebrauch, indem ihre Teilnahme an der Laufbahnausbildung in der 2. Qualifikationsebene zur Verwaltungssekretärin bei einer Stadt nach § 5 SVG gefördert wurde. Außerdem wurde sie ab dem Ausbildungsbeginn bei der Stadt bis zum Ende ihres Wehrdienstverhältnisses vom militärischen Dienst freigestellt. Das (befristete) Wehrdienstverhältnis der Steuerpflichtigen bestand bis zum 4.1.2021 fort, also über das Streitjahr hinaus. Streitig war nun, ob die Entfernungspauschale auf die Fahrten zur neuen Dienststelle im Rahmen des begonnenen Ausbildungsdienstverhältnisses zur Anwendung kommt oder ob die Steuerpflichtige ‒ wie von ihr geltend gemacht ‒ Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen geltend machen kann.