Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 10b EStG

    Möglicher Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage

    | Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten. |

     

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall hatte der ‒ kurz darauf verstorbene ‒ Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 EUR geschenkt. Die Ehefrau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 EUR an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Ehefrau aus.

     

    Das FA versagte den beantragten Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG und verwies darauf, dass die Ehefrau nicht freiwillig, sondern aufgrund einer Verpflichtung gehandelt habe, die der Ehemann ihr auferlegt habe.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück. Denn streiterheblich, bislang aber noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Ehemann der Ehefrau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hatte, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. In diesem Fall wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren.

     

    Der BFH nahm den Streitfall zum Anlass, sich grundsätzlich zu den Merkmalen des Spendenbegriffs zu äußern und stellte dabei folgende Grundsätze auf:

     

    • Der Begriff der „Spendee“ erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.

     

    • Darüber hinaus setzt der Begriff der „Spende“ unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält. Dies ist auch der Fall, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.

     

    • Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aufgrund der Regelung des § 26b EStG, wenn es sich bei den Parteien des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags um zusammen veranlagte Eheleute handelt. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45905667

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents