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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Steuerbegünstigungen bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer GbR

    Wurde ein zum Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörendes Grundstück zuvor aufgrund einheitlicher Planung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zum Buchwert und ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen, steht dieses der Feststellung eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entgegen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer GbR den Steuerbegünstigungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG unterliegt.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass es sich bei dem Gewinn aus der Veräußerung des verbleibenden Mitunternehmeranteils des Steuerpflichtigen nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelte, da mit der Übertragung an den Sohn nicht der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wurde. Der Feststellung eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG stand dabei entgegen, dass das zum Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörende Grundstück zuvor aufgrund einheitlicher Planung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung des Mitunternehmeranteils gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zum Buchwert und ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf den Sohn übergegangen war.

     

    Der Begriff des Mitunternehmeranteils im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umfasst nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers. Ferner fordert § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils und grenzt diese von der Veräußerung eines Bruchteils ab, welche gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG zu einem laufenden Gewinn führt.

     

    § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt zwar nicht die Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen voraus, sondern nur derjenigen Wirtschaftsgüter, die funktional bzw. aufgrund in ihr ruhender stiller Reserven quantitativ wesentliche Betriebsgrundlage sind. Werden allerdings wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens (z. B. ein Grundstück) nicht mitveräußert, sondern zeitgleich mit der Anteilsveräußerung nach § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen überführt, ist eine Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gegeben. Die Anteilsveräußerung unterliegt in diesem Fall ‒ mangels Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils ‒ keiner einkommensteuerlichen Begünstigung.

     

    In Abgrenzung zum laufenden Gewinn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lehnt die herrschende Meinung eine steuerbegünstigende Veräußerung nach § 16 Abs. 1, Abs. 4 i. V. m. § 34 EStG ab, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens bei der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht mitveräußert, sondern aufgrund einheitlicher Planung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung zum Buchwert in ein eigenes Betriebsvermögen oder anderes Sonderbetriebsvermögen überführt werden. Bei der Ausgliederung von funktional und/oder quantitativ wesentlichem (Sonderbetriebs-)Vermögen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitunternehmer seine Mitunternehmeranteile insgesamt veräußert hat und dadurch sämtliche stille Reserven aufgedeckt worden sind.

     

    Die sachlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines zur Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG qualifizierenden Veräußerungsgewinns lagen nach Auffassung des FG ebenfalls nicht vor. Den für die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG geltenden Grundsätzen ist der Ratio nach auch für die Steuerbegünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG zu folgen.

     

    Beachten Sie | Das Gericht hat die Revision zugelassen (die auch eingelegt wurde), da für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erforderlich erscheint (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48723884

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