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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Nutzungsentschädigung nach Darlehenswiderruf als steuerpflichtige Einkünfte

    Ein nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers und Wandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis von der Bank geleisteter Ersatz für Nutzungsvorteile aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen unterliegt der Einkommensteuer. Bei einem dem Steuerpflichtigen zugewandten Vergleichsbetrag hat eine Aufteilung des Vergleichsbetrags in eine nichtsteuerbare (Rück-)Erstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen einerseits und einen steuerpflichtigen Ersatz für die aus den erlangten Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen andererseits zu erfolgen.

     

    Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Erforderlich ist lediglich die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte. Aus dem Gesetzeswortlaut „zugesagt oder geleistet“ ergibt sich zudem, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin auch unerheblich ist, ob ein Entgelt für die Nutzung der Kapitalforderung vereinbart wurde. Vielmehr folgt aus der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 (und ebenso in Abs. 2 Nr. 7) EStG verwendeten Formulierung „sonstige Kapitalforderungen“ und dem ergänzenden Zusatz „jeder Art“, dass der Begriff der Kapitalforderung weit zu fassen ist und es sich insbesondere nicht um eine üblicherweise am Kapitalmarkt handelbare Forderung handeln muss. Steuerbar sind deshalb ‒ unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten ‒ alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist, denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

     

    Vor diesem Hintergrund sind auch Entgelte für die unfreiwillige oder gar erzwungene Vorenthaltung von Kapital (etwa zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen) als Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen. Denn auch Verzugs- oder Prozesszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals dar, da dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen war. Entscheidend ist allein, dass die als Prozesszinsen zu erbringende Leistung an den Steuerpflichtigen als Entgelt für eine erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen ist.

     

    Wenn danach eine vom Steuerpflichtigen erzwungene Kapitalüberlassung zu gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann, muss dies nach Auffassung des FG auch bei einer infolge eines (Rückgewähr-)Schuldverhältnisses erzwungenen Kapitalüberlassung möglich sein, zumal bei erzwungener Kapitalüberlassung keine Überschusserzielungsabsicht erforderlich ist. Vielmehr kommt es bei erzwungener Überlassung des Kapitals nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit an, sodass eine diesbezügliche Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist.

     

    Die Qualifizierung eines Ertrags als Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert schließlich auch nicht, dass es sich um eine wiederkehrende oder laufende (Dauer-)Leistung handelt. Die Regelung erfasst ihrem weiten Wortlaut entsprechend auch einmalige Leistungen.

     

    Zur Erfassung des einkommensteuerpflichtigen Teils des der Steuerpflichtigen zugewandten Vergleichsbetrags (steuerpflichtig war nur der Zinsbetrag) hatte im Streitfall eine Aufteilung des Vergleichsbetrags in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare (Rück-)Erstattung zu erfolgen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48528080

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