· Fachbeitrag · § 23 EStG
Berücksichtigung von Kosten für den Abbruch eines Gebäudes
| Abbruchkosten für ein Gebäude auf einer nachträglich parzellierten Teilfläche eines im Übrigen für die Errichtung eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken erworbenen Grundstücks, die sich erhöhend auf den Veräußerungspreis dieser Teilfläche auswirken, sind durch ein damit getätigtes Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG veranlasst und stellen deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften dar. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Kosten für den Abbruch eines Gebäudes als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften der Steuerpflichtigen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.
Werbungskosten sind grundsätzlich alle durch ein Veräußerungsgeschäft veranlassten Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören. Beim Veräußerungsgeschäft wird der Besteuerungstatbestand mit dem Veräußerungsvorgang verwirklicht.
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