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  • · Fachbeitrag · § 2a EStG

    Auflösungsverlust aus einer Beteiligung an einer in der Schweiz belegenen Holding AG

    Negative Einkünfte i. S. d. § 17 EStG aus einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Ursprungsland ausgeglichen werden.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Steuerpflichtige den Verlust aus seiner Beteiligung an einer in der Schweiz belegenen Holding AG steuerwirksam geltend machen kann.

     

    Entscheidung

    Das FG folgte der Entscheidung des FA, die Verluste aus dem Untergang der Beteiligung sowie dem Ausfall der Forderungen gegenüber der Holding AG im Rahmen der Ermittlung der Summe der Einkünfte nicht auszugleichen.

     

    Begründung

    Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen negative Einkünfte i. S. d. § 17 EStG aus der Beteiligung an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Ursprungsstaat ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen dieser Verlustausgleichsbeschränkung lagen im Streitfall vor. Namentlich handelte es sich um Einkünfte i. S. d. § 17 EStG, die aus der Beteiligung an bzw. Forderungen gegenüber einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft resultieren. Die Steuerpflichtigen hatten im Streitjahr keine positiven ausgleichsfähigen Einkünfte derselben Art aus der Schweiz bezogen.

     

    Sie konnten auch nicht auf Grundlage von § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG den Ausgleich dieser Verluste verlangen, da die Voraussetzungen dieser Rückausnahme nicht vorlagen. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG ist § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dann nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Körperschaft im Veranlagungszeitraum des Verlustbezugs und in den vorangegangenen fünf Jahren Tätigkeiten i. S. d. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. aktive Tätigkeiten) entfaltet hat. Aktive Tätigkeiten sind dabei gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 EStG u. a. die Herstellung oder Lieferung von Waren sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen, wobei das Gesetz für beide genannten Varianten wiederum Ausnahmen vorsieht. Als aktive Tätigkeit gilt daneben auch das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mehr als einem Viertel am Nennkapital einer anderen Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (sog. Holding-Privileg), wenn diese Gesellschaft ihrerseits ausschließlich oder fast ausschließlich aktive Tätigkeiten i. S. d. § 2a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 EStG ausübt, § 2a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG.

     

    Im Streitfall lag keine aktive Tätigkeit vor. Denn jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Auflösung der AG infolge Konkurses in 2011 hatte diese die werbende Tätigkeit eingestellt und wurde abgewickelt. Eine Tätigkeit i. S. d. § 2a Abs. 2 Satz EStG hatte die AG selbst nicht mehr entfaltet. Ab diesem Zeitpunkt konnte das Halten der Beteiligung an der AG daher nicht mehr auf Grundlage von § 2a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG als aktive Tätigkeit der Holding AG qualifiziert werden.

     

    Nach Auffassung des FG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in Fällen der Liquidation oder Insolvenz der in § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG normierte Betrachtungszeitraum zu verschieben ist. Denn der Annahme, dass in diesen Fällen der Veranlagungszeitraum der Auflösung der Gesellschaft (im Streitfall 2011) sowie die vorangegangenen fünf Jahre (im Streitfall 2006 bis 2010) in den Blick zu nehmen wären, steht der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 49679716

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