· Fachbeitrag · § 2a EStG
Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters
Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters kann steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet werden. Diese Teilwertabschreibung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Satz 2 EStG. „Gewinnminderungen“ i. S. d. § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern. |
Grundsatz
Gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dürfen negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Nach dem Wortlaut des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG stehen Gewinnminderungen den negativen Einkünften gleich. Umstritten ist dabei, ob die Verrechnungsbeschränkung auch Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen sowie den Totalverlust der Einlage eines stillen Gesellschafters erfasst.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 2005 verstorbenen Ehemannes. Dieser betrieb u. a. das Einzelunternehmen A.
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