· Fachbeitrag · § 33a EStG
Unterhaltsleistungen an studierendes Kind
| Bei Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG mindern negative Einkünfte der unterstützten Person vorhandene positive Einkünfte. |
Bei Ermittlung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG sind Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person höchstbetragsmindernd anzusetzen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR übersteigen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es u. a. um die Frage, ob Verluste aus einer Einkunftsart mit positiven anderen Einkünften saldiert werden dürfen. Das FA hatte dies verneint, sich dabei auf die Definition der Einkünfte in § 2 Abs. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bezogen und daraus geschlossen, dass negative Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Kürzungsbetrags nicht zu berücksichtigen seien.
Entscheidung
Dies sah das FG anders. Die Identität der Begriffsbestimmungen legt es nahe, dass auch negative Einkünfte bei der Berechnung der für § 33a EStG maßgeblichen Einkünfte zu berücksichtigen sind. Damit schließt sich das FG einer im Schrifttum vertretenen Auffassung an und nimmt eine Saldierung der positiven und negativen Einkünfte vor, und zwar nicht beschränkt auf den positiven Betrag, sondern in der Weise, dass auch ein negatives Ergebnis anzusetzen ist. Dies folgt nach Auffassung des FG aus der Maßgeblichkeit der Definition der Einkünfte in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Fundstelle
- FG Rheinland-Pfalz 13.2.20, 6 K 1753/19, Rev. BFH VI R 45/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221611