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  • · Fachbeitrag · § 33a EStG

    Eigene Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen

    Anrechenbare Einkünfte i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen ‒ hier BAföG-Zuschüsse ‒ nicht.

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute haben eine Tochter, die im Streitjahr 2017 das 29. Lebensjahr vollendete. Die Tochter studierte und wohnte am Studienort in einer den Eheleuten gehörenden Wohnung.

     

    Im Streitjahr erhielt die Tochter BAföG-Zuschüsse von 4.020 EUR. Daneben bezog sie Arbeitslohn von 1.830 EUR. Bei geltend gemachten Werbungskosten von 2.180 EUR ergaben sich negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 350 EUR (1.830 EUR ./. 2.180 EUR).