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  • · Nachricht · § 3c EStG

    Wann ist eine Kapitalbeteiligung endgültig einnahmelos?

    | Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst dann, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben. |

     

    Grundsatz

    Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.

     

    Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Es tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur anteilig zu berücksichtigen, nicht ein.

     

    Werden daher aus einer (betrieblichen) Kapitalbeteiligung keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen erzielt, ist für Veranlagungszeiträume bis 2010 das Teilabzugsverbot ‒ vor Geltung des heutigen § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG ‒ nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar.

     

    Entscheidung

    Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung allerdings erst dann, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.

     

    Die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG setzt jedoch nicht voraus, dass die Besteuerungsgrundlage, wonach aus der nämlichen Beteiligung Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG erzielt wurden, selbst in Bestandskraft erwächst. Ausreichend ist esbereits, dass derartige Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen einer bestandskräftigen Veranlagung oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung zugrunde gelegen haben.

     

    Im Streitfall war die Kapitalbeteiligung schon deshalb nicht endgültig einnahmelos, weil Einnahmen aus dieser Beteiligung als Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG der bestandskräftigen gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte im Feststellungszeitraum 2006 zugrunde gelegen haben. Hinzu kam, dass die Feststellung, wonach der Steuerpflichtige im Feststellungszeitraum 2006 aus der Beteiligung an der GmbH laufende ‒ unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallende ‒ Einkünfte in Höhe von 1.424 EUR erzielt hatte, selbst in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten bindend geworden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46216836

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