Ausgewählte Einspruchshinweise
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§ 2a EStG - Abzugsverbot für Auslandsverluste EU-widrig
Die in § 2a Abs.1 EStG aufgeführten negativen Auslandseinkünfte sind nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgleichbar. Sie werden auch nicht als negativer Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Damit werden negative ausländische Einkünfte anders behandelt als inländische. Dies verstößt laut EuGH, BFH sowie den FG München und Hamburg gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Regelungen insoweit zu ändern, da sich ausländische negative Einkünfte im Inland nicht mindernd auf den Steuersatz auswirken, positive hingegen zu einer höheren Progression führen. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung zum negativen Progressionsvorbehalt grundsätzlich nicht an. Betroffene können auf ein dem EuGH vom FG Baden-Württemberg vorgelegtes Verfahren verweisen. Der EuGH hat sich zuvor erneut für den negativen Progressionsvorbehalt bei Mietverlusten entschieden. Bei negativen Immobilieneinkünften sollte mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung die Abhilfe angestrebt werden. Immerhin akzeptiert das BMF nun die Teilwert-AfA auf Auslandsbeteiligungen abweichend von § 2a Abs. 1 Nr. 3a EStG in EU- oder EWR-Ländern mit Ausnahme von Liechtenstein. Nach Auffassung des EuGH steht es der Niederlassungsfreiheit nicht entgegen, wenn eine in Deutschland ansässige Gesellschaft nicht die Verluste einer ausländischen Betriebsstätte abziehen kann, sofern nach einem DBA die Einkünfte dieser Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.
EU-Kommission 18.10.07, IP/07/1547, Verfahren unter 1998/4684
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