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  • · Fachbeitrag · § 44a EStG

    Ausstellung der sogenannten Dauerüberzahlerbescheinigung

    | Die sog. Dauerüberzahlerbescheinigung i. S. v. § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG darf auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein. | 

    Hintergrund

    Nach § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG ist unter anderem bei bestimmten Kapitalerträgen, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre, als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Steuerpflichtige (eine GmbH) verpflichtet war, auf eine von ihr vorgenommene Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen.

     

    Gemäß § 44 Abs. 5 EStG haftet der Entrichtungspflichtige für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, es sei denn, er weist nach, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Verletzt der Entrichtungspflichtige diese Pflicht, kann das zuständige FA ihn u. a. durch Erlass eines Nachforderungsbescheids gem. §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 155 AO in Anspruch nehmen.

     

    Entscheidung

    Das FG hat der Klage stattgegeben. Im Streitfall war die Steuerpflichtige als Entrichtungspflichtige i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer auf die von ihr ausgeschütteten Gewinne verpflichtet. Denn die Gewinnausschüttung zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und fällt nicht unter § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Sie durfte jedoch gem. § 44a Abs. 5 EStG vom Steuerabzug Abstand nehmen. Dem stand auch nicht die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EStG entgegen.

     

    Nach § 44a Abs. 5 EStG ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 8 ‒ 12 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, dann nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gem. § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen FA nachzuweisen (sog. Dauerüberzahlerbescheinigung). Weitere Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 5 EStG ist für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, dass die Anteile im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden (§ 44a Abs. 6 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

     

    Eine Verpflichtung der Steuerpflichtigen zum Einbehalt, zur Anmeldung und zur Abführung von Kapitalertragsteuer ergab sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EStG, wonach der Entrichtungspflichtige den Kapitalertragsteuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen hat. Ob und inwieweit diese Regelung den Entrichtungspflichtigen bindet und zu einem Ausschluss der Überprüfung dieser Rechtsfrage in einem Verfahren zur Nachforderung von Kapitalertragsteuerabzug führen kann, konnte das FG offenlassen, denn die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer im Streitfall widersprach nicht den im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften.

     

    Entscheidend hierfür ist, dass die zum Kapitalertragsteuerabzug bisher veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung sich nicht zur Frage äußern, wer Gläubiger der Kapitalerträge i. S. v. § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG ist. Im BMF-Schreiben v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85 finden sich für Personengesellschaften lediglich Ausführungen zum Freistellungsauftrag i. S. v. § 44a Abs. 1 bis 3 EStG (Rn. 286). Zudem regelt das BMF-Schreiben, dass von der Erhebung der Kapitalertragsteuer dann abgesehen werden kann, wenn es sich bei allen Gesellschaftern einer Personengesellschaft um Steuerausländer handelt, da Gläubiger der Kapitalerträge bei einem auf den Namen der Personengesellschaft geführten Konto die Gesellschafter seien (Rn. 305). Ob die Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Gläubiger der Kapitalerträge im Rahmen der Regelung des § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG sind, lässt das BMF-Schreiben offen. Das Fg hat die Revision nicht zugelassen.

     

    Beachten Sie | Soweit sich aus der Verfügung der OFD NRW v. 21.9.2018, (S 2404a-2018/0001-St 224, EStG-Kartei NW §§ 43-45e EStG Nr 3001) ergeben sollte, dass Gläubigerin der Kapitalerträge i. S. v. § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG Personengesellschaften als zivilrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge sein sollen, zählt diese Verfügung jedenfalls nicht zu den nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EStG bindenden Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung, da diese Verfügung nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46393794