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  • · Fachbeitrag · § 44 EStG

    Zur Qualifikation von Bausparkassen als auszahlende Stellen

    Hintergrund

    Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Buchst. a EStG wird bei Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs.  1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall der Gläubiger der Kapitalerträge, während den Steuerabzug, die Stelle vorzunehmen hat, die die Kapitalerträge ausgezahlt hat (§ 44 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG).

     

    Die auszahlende Stelle ist im Fall des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, welches die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt.

     

    Die auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.