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  • · Fachbeitrag · §§ 62 ff. EStG

    Kindergeldanspruch trotz Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres

    | Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen grundsätzlich kindergeldberechtigten Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Die Tochter litt bereits seit der Schulzeit an Bulimie und Anorexie. Der Gesundheitszustand verschlechterte sich in der Folgezeit, sodass das Kind im Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger.

     

    Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Anspruchsberechtigte zunächst Kindergeld für das Kind. Da die Dauer dieses FSJ bis Ende August 2018 geplant war, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf. Die Kasse vertrat die Auffassung, es läge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Es verwies auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt. Im Rahmen dieser Regelung besteht für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dies entspricht der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und ist keine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz ist nach Auffassung des FG auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes zu übertragen.

     

    Dabei hält das FG es für unerheblich, dass das Kind im Streitfall das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt hatte. Denn im Zeitpunkt der Entscheidung war für das FG nicht zweifelhaft, dass das Kind stets die Absicht gehabt hatte, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46628750

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