· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes „Erasmus+“
| Eltern erhalten für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird. |
Sachverhalt
Im Streitfall absolvierte die Tochter des Anspruchsberechtigten nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab.
Entscheidung
Während das FG der nachfolgend eingelegten Klage statt gab, hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Streitsache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück.
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