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  • · Fachbeitrag · §§ 62ff. EStG

    Kindergeld trotz Meldeverstoßes bei der Agentur für Arbeit

    Ein als arbeitssuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergelds führt.

     

    Sachverhalt

    Der Anspruchsberechtigte erhielt für seine Tochter Kindergeld. Diese hatte zum 1.5.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Anspruchsberechtigten, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekannt gegeben.

     

    Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016 und forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Anspruchsberechtigten zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht beziehungsweise nicht mehr als arbeitssuchendes Kind geführt worden sei.

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