· Fachbeitrag · §§ 62ff EStG
Kindergeld für erwachsenes behindertes Kind
| Die Gewährung von Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind kommt auch dann in Betracht, wenn die Familienkasse das Kind aufgrund eines Gutachtens der Reha/SB-Stelle (Team zur Betreuung von Rehabilitanden und Schwerbehinderten) der Agentur für Arbeit für erwerbsfähig hält, dies jedoch nach dem vom Vater des Kindes vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht der Fall ist. |
Sachverhalt
Der 1964 geborene Sohn des Anspruchsberechtigten leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung mit schweren Episoden. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest, und der Anspruchsberechtigte erhielt fortlaufend Kindergeld.
Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den ärztlichen/psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit statt. Als Ergebnis stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zwar fest, dass der Sohn des Anspruchsberechtigten nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet.
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