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  • · Nachricht · § 6a EStG

    Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen: Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot

    | Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 EStG) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu interpretieren, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die in einer Pensionszusage gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft enthaltene Abfindungsklausel das sog. Eindeutigkeitsgebot (des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG in der in den Streitjahren 2009 bis 2011 geltenden Fassung) dadurch verletzt, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel nicht ausdrücklich benannt ist.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die in der Pensionszusage gegenüber den Gesellschafter-Geschäftsführern enthaltene Abfindungsklausel das sog. Eindeutigkeitsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Sterbetafel nicht ausdrücklich benannt ist.

     

    Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.

     

    Die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Dabei sind auch Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (z. B. anzuwendender Rechnungszinsfuß oder anzuwendende Ausscheidewahrscheinlichkeiten als biometrische Einflussgrößen) schriftlich festzulegen, sofern es zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistungen erforderlich ist.

     

    Geht man auf dieser Grundlage davon aus, dass im Streitfall für die steuerrechtliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen die verbindliche Angabe der für die Berechnung der Kapitalabfindung anzuwendenden Sterbetafel erforderlich war, wurde diesem Erfordernis genügt.

     

    Das FG hatte im Wege der Auslegung die eindeutige Festlegung der Heubeck-Richttafel als anzuwendende Sterbetafel ermittelt. In der Abfindungsklausel heißt es hierzu: „Bei der Ermittlung des Kapitalbetrags sind … ein Rechnungszinsfuß von 6 von Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden …“.

     

    Die Vertragsparteien hatten damit ‒ entsprechend dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG zur Berechnung (der Höhe) des Teilwerts der Pensionsverpflichtung ‒ „die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ zur Berechnung des Kapitalbetrags der Abfindung vereinbart.

     

    Indem das FG im angefochtenen Urteil als weiteren selbstständig tragenden Entscheidungsgrund den Inhalt der Vereinbarung ausdrücklich „aufgrund der Übernahme des Wortlauts des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG“ und mit Blick darauf, dass die Steuerpflichtige bei der Bewertung ihrer Pensionsrückstellung seit dem erstmaligen Rückstellungsansatz auf die Heubeck-Richttafeln zurückgegriffen hat i. S. einer Festschreibung der Anwendung der Heubeck-Richttafeln auslegt, ist der Inhalt der Vereinbarung in der Weise bestimmt, dass zur Berechnung der Abfindung auf ebendiese Heubeck-Richttafel zurückzugreifen ist.

     

    Diese Lösung lässt es ohne Weiteres zu, die im Abfindungszeitpunkt (bzw. zum letzten Stichtag der Pensionsrückstellung vor diesem Zeitpunkt) aktuell geltende Richttafel anzuwenden, was auch mit Blick auf die begrenzte betragsmäßige Auswirkung als für die steuerrechtliche Anerkennung unschädliche „Unsicherheit“ zu qualifizieren ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46222764

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