· Fachbeitrag · § 4e EStG
Zum Finanzierungsendalter bei unterschiedlichen Pensionsaltern nach Entgeltumwandlung
| Bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung jeweils erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten ist hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkt abzustellen. |
Sachverhalt
Streitig war u. a., ob die Zahlungen an einen Pensionsfonds zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder zu einer Verteilung auf die folgenden zehn Wirtschaftsjahre gemäß § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG führen.
Entscheidung
Der BFH verweist hierzu auf die Begründung seiner Parallelentscheidung v. 20.11.2019 ‒ XI R 52/17 (siehe vorstehend), wonach die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden können, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt.
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