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  • · Nachricht · § 1 GrEStG

    Aufhebung der Steuerfestsetzung bei Rückgängigmachung von nicht angezeigten Erwerbsvorgängen

    | Wird ein Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung grundsätzlich aufzuheben. Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hielt bereits 29 % der Anteile und erwarb im Jahre 2011 die restlichen 71 % an einer grundbesitzenden GmbH. 9 % erwarb der Steuerpflichtige von K. Der beurkundende Notar übersandte jeweils eine Abschrift des beurkundeten Vertrags an die FÄ A und B, in deren Bezirken die jeweiligen Grundstücke belegen waren (Lagefinanzämter).

     

    Demgegenüber ging das FA C, in dessen Bezirk sich zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsleitung der GmbH befand, davon aus, dass durch den Erwerb der Anteile der Tatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt und es für die Erstellung des Feststellungsbescheids zuständig war (§ 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG). In 2013 wurde der Sitz der GmbH in den Zuständigkeitsbereich des FA B verlegt. Darüber war auch das FA C informiert. Nach der Sitzverlegung stellte das FA C die Besteuerungsgrundlagen für den Erwerb der Grundstücke aufgrund der Anteilsvereinigung gesondert fest.

     

    Der Steuerpflichtige machte gegen die gesonderte Feststellung geltend, dass in 2012 ein Rückerwerb von 9 % der Anteile an der GmbH durch den ehemaligen Anteilseigner K erfolgte. Das FA C wies den Einspruch als unbegründet zurück, da keine ordnungsgemäße Anzeige des Anteilserwerbs gegenüber dem FA C selbst erfolgt war.

     

    Entscheidung

    Auf die Revision des Finanzamts hin wies der BFH die Klage ab. Der Erwerb der Anteile der anderen Gesellschafter durch notariell beurkundeten Vertrag erfüllte nach Auffassung des BFH den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, da es zu einer Anteilsvereinigung von über 95 % gekommen sei.

     

    Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG lagen zwar dem Grunde nach vor, weil durch die Rückübertragung das für § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG vorausgesetzte Quantum von 95 % unterschritten wurde.

     

    Allerdings steht ‒ so der BFH ‒ der Aufhebung der Steuerfestsetzung entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war (§ 16 Abs. 5 GrEStG).

     

    Die Anzeige hätte gegenüber dem Sitzfinanzamt erfolgen müssen. Eine fristwahrende Anzeige gegenüber den Lagefinanzämtern reicht nicht aus, da diese nicht für die gesonderte Feststellung zuständig waren.

     

    Der angefochtene Feststellungsbescheid war nicht aufzuheben, weil das FA C zum Zeitpunkt des Erlasses wegen der Sitzverlegung der GmbH nicht mehr örtlich zuständig war. Denn es hätte keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46262389