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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Gleich lautende Ländererlasse zur Zurechnung von Grundstücken liegen vor

    von Dr. Katrin Dorn und Dr. Morten Dibbert, Möhrle Happ Luther, München/Hamburg

    Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Erlassen vom 16.10.2023 (S 4501, BStBl I 23, 1872) zur Zurechnung von Grundstücken Stellung bezogen. Diese Erlasse sind eine Reaktion auf den BFH, der in seinen Urteilen II R 44/18 und II R 40/20 (s. ausführlich Dorn/Dibbert, GStB 23, 383 ff.) zu der Frage Stellung genommen hatte, ob und wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und wann es ihr für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG zuzurechnen ist. Was das für die Zurechnung von Grundstücken in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen bedeutet, wird nachfolgend aufgezeigt.

     

    Grunderwerbsteuerliche Zurechnung notwendig

    Die Beurteilung, ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO. Übereinstimmend mit der BFH-Rechtsprechung ist hier ausschließlich eine grunderwerbsteuerliche Zurechnung maßgebend. Für den Beginn und das Ende dieser Zurechnung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung lediglich die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG entscheidend. Unberücksichtigt bleiben hingegen Übertragungen nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG, was der BFH zuletzt in der Rs. II R 33/20 klargestellt hatte. Eine Zurechnung der Grundstücke auf natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder Vereine scheidet danach aus, lediglich eine Zurechnung an Gesellschaften ist möglich (Rz. 4).

     

    MERKE | Eine grundbesitzende Gesellschaft liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung vor, wenn dieser ein Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen ist.

    Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fällt. Es ist ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fällt.