· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Gleich lautende Ländererlasse zur Zurechnung von Grundstücken liegen vor
von Dr. Katrin Dorn und Dr. Morten Dibbert, Möhrle Happ Luther, München/Hamburg
Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Erlassen vom 16.10.2023 (S 4501, BStBl I 23, 1872) zur Zurechnung von Grundstücken Stellung bezogen. Diese Erlasse sind eine Reaktion auf den BFH, der in seinen Urteilen II R 44/18 und II R 40/20 (s. ausführlich Dorn/Dibbert, GStB 23, 383 ff.) zu der Frage Stellung genommen hatte, ob und wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und wann es ihr für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG zuzurechnen ist. Was das für die Zurechnung von Grundstücken in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen bedeutet, wird nachfolgend aufgezeigt. |
Grunderwerbsteuerliche Zurechnung notwendig
Die Beurteilung, ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO. Übereinstimmend mit der BFH-Rechtsprechung ist hier ausschließlich eine grunderwerbsteuerliche Zurechnung maßgebend. Für den Beginn und das Ende dieser Zurechnung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung lediglich die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG entscheidend. Unberücksichtigt bleiben hingegen Übertragungen nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG, was der BFH zuletzt in der Rs. II R 33/20 klargestellt hatte. Eine Zurechnung der Grundstücke auf natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder Vereine scheidet danach aus, lediglich eine Zurechnung an Gesellschaften ist möglich (Rz. 4).
MERKE | Eine grundbesitzende Gesellschaft liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung vor, wenn dieser ein Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen ist. |
Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fällt. Es ist ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fällt. |
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