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  • · Nachricht · § 15 UmwStG

    Verlustverrechnung bei unterjähriger Abspaltung

    | Das BMF hat sein Schreiben vom 11. November 2011 (BStBl I 11, 1314) im Hinblick auf sein überarbeitetes Schreiben zu § 8c KStG (v. 28.11.17 (BStBl I 17, 645)) u. a. für den Fall des unterjährigen Beteiligungserwerbs angepasst. Die Finanzverwaltung passt nun auch den Umwandlungssteuererlass an diese geänderte Rechtsaufassung an. |

     

    Was ist neu?

    Die Randnummern 15.41 und 23.03 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl I Seite 1314) wurden wie folgt geändert:

     

    „15.41 In Abspaltungsfällen verringern sich bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag sowie ein EBITDA-Vortrag. Nach § 15 Abs. 3 UmwStG erfolgt die Kürzung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. In der Regel entspricht das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel.

     

    Erfolgt die Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag, gelten die Grundsätze in dem BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I S. 1645, Rn. 33 bis Rn. 38, entsprechend. Rn. 37 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017, BStBl I S. 1645 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag bei einem Organträger das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugerechnete negative Organeinkommen einer Organgesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Absatz 3 UmwStG unterliegt.

     

    23.03 Wegen der Anwendung von § 8c KStG auf nicht genutzte Verluste und den Zinsvortrag der übernehmenden Gesellschaft vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I S. 1645, und vom 4.7.2008, BStBl I, 718.“

     

    Auswirkungen

    Durch die Änderung wird Rdnr. 15.41 im Umwandlungssteuererlass an die Aussage im BMF-Schreiben vom 28.11.2017 dahingehend angepasst, dass die Berechnung von Verlusten (hier: negatives Organeinkommen) stichtagsbezogen vorzunehmen ist. Das BMF hat durch Schreiben vom 28.11.2017 seine Auffassung zu der Frage, ob ein bis zum schädlicher Beteiligungserwerb erzielter Gewinn mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden kann, geändert und an die Rechtsprechung des BFH angepasst (BFH 30.11.11, I R 14/11, BStBl II 12, 360). Nach bisheriger Auffassung konnte beim unterjährigen Beteiligungserwerb ein erzielter Gewinn im laufenden Wirtschaftsjahr bis zum Beteiligungserwerb nicht mit noch vorhandenen Verlustvorträgen aus Vorjahren verrechnet werden. Ebenso wie eine Verrechnung mit Verlusten nunmehr möglich ist (BMF 28.11.17, a. a. O., Rz. 33) und dabei der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete Gesamtbetrag der Einkünfte relevant ist, unterliegt bei einer Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag bei einem Organträger das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugerechnete negative Organeinkommen einer Organgesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 3 UmwStG.

     

    Entsprechend bestimmt Rdnr. 23.03 des Umwandlungssteuererlasses nunmehr, dass die geänderten Grundsätze zu § 8c KStG auch für den Fall der Einbringung des (Teil-) Betriebes einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in eine inländische Betriebsstätte einer EU-Kapitalgesellschaft für die übernehmende Gesellschaft.

     

    Fundstelle

    • BMF 23.2.18, IV C 2 - S 1978-b/16/10001 :001
    Quelle: ID 45222906