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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften

    | § 8c KStG regelt zum Verlustabzug bei Körperschaften, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe (ab 25 %) stattfinden. Die Vorschrift sieht Ausnahmen für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) vor und gilt zudem nicht, soweit zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven (sog. „Stille-Reserven-Klausel“) vorhanden sind. Seit Inkrafttreten der Regelung des § 8d KStG besteht zudem auf Antrag die Möglichkeit die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Wechsel eines Anteilseigners erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Finanzverwaltung hat nunmehr ausführlich zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG Stellung genommen. |

     

    Inhalt des BMF-Schreibens

    Das BMF geht insbesondere auf folgende Punkte ein:

     

    • Anwendungsbereich